Das Begünstigungsverbot für Betriebsratsmitglieder
Standen bislang das Benachteiligungsverbot und der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern im Fokus der Aufmerksamkeit und auch der gerichtlichen Auseinandersetzungen, so wird nun aufgrund der medialen Berichterstattung vermehrt auch das weniger bekannte Begünstigungsverbot diskutiert.
§115 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) normiert die Mandatsausübung ganz klar als Ehrenamt, welches neben den Berufspflichten auszuüben ist.
Diese Bestimmung hat absolut/zweiseitig zwingenden Charakter, d.h. es ist keine Besserstellung gegenüber dem Gesetz erlaubt, da ansonsten der Normzweck vereitelt werden könnte.
Was bedeutet das nun konkret?
Die Betriebsratsmitglieder sind der Betriebsversammlung gegenüber verantwortlich, aber weder den Arbeitnehmern noch dem Arbeitgeber gegenüber in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit weisungsgebunden.
Sie sind angehalten ihre Betriebsratstätigkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen. Diese Zeiten außerhalb der Arbeitszeit stellen keine Mehr – bzw. Überstundenleistung dar, sondern sind unentgeltlich – ehrenamtlich – zu leisten. Nur wenn die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erfüllen ist, kann diese Tätigkeit auch währen der Arbeitszeit – unter Fortzahlung des Entgelts – wahrgenommen werden. Der Dienstgeber ist darüber rechtzeitig und unter Angabe von Gründen im Vorhinein zu informieren, damit dieser überprüfen kann, ob die Freistellung gerechtfertigt ist. D.h. dem Dienstgeber ist zumindest in groben Umrissen der Grund und auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitszeitversäumnisse bekannt zu geben.
Auf Antrag kann ein Mitglied des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern freigestellt werden. Dieser ist dann von seiner eigentlichen Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber vollständig befreit. In diesen Fällen wird dem Mitarbeiter aber selbstverständlich das Entgelt weiterbezahlt.
Um seine Tätigkeit als Belegschaftsvertreter wahrnehmen zu können, sind dem Betriebsrat sowohl geeignet ausgestattete Räumlichkeiten als auch entsprechende Büromaterial und gegebenenfalls auch eine Assistenzkraft zur Verfügung zu stellen.
Bei einem Betriebsratsmitglied, das nur stundenweise während seiner eigentlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten erledigt oder dies nach seiner Arbeitszeit macht, stellt sich die Problematik der Bezüge in einem geringeren Ausmaß. Der Mitarbeiter bekommt sein regelmäßiges Entgelt ohne Schmälerung und ohne Zusatz weiterbezahlt.
Bei freigestellten Mitarbeitern ist es, gerade bei langjähriger Freistellung, oft nicht mehr so einfach das regelmäßig gebührende Entgelt zu ermitteln. Hier ist auf den sogenannten „fiktiven Karriereverlauf“ abzustellen. D.h. es wird unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikation der Karriereverlauf eines vergleichbaren Mitarbeiters im Betrieb auch für das freigestellte Betriebsratsmitglied angenommen.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Dienstnehmer durch seine Mandatsausübung keine (finanziellen) Nachteile erleidet.
Ein weiterer Aspekt des Ehrenamtes und der Weisungsfreiheit:
Um bereits den Anschein von Käuflichkeit oder eines Interessenskonflikts zu vermeiden bzw. um die Unabhängigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zu sichern, ist nicht nur jede Besserstellung gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern oder Mitarbeitern untersagt, sondern auch jede Besserstellung gegenüber den Regelungen des ArbVG. Verboten sind also insbesondere Zulagen oder Bezüge, die sich alleine auf die Betriebsratstätigkeit beziehen. Auch das reguläre Entgelt des Betriebsratsmitglieds, insbesondere die Einstufung, muss sachlich begründbar sein. Der Mitarbeiter darf als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht mehr verdienen, als er mit der Erbringung seiner eigentlichen Arbeitsleistung bekommen würde.
Untersagt sind selbstverständlich auch „Zusatzleistungen“ wie die Einladung zu (kostenpflichtigen) Veranstaltungen, die Privatnutzung eines PKW’s udgl. Auch die Meldung von NSchG-Monaten bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied wäre, neben der sozialversicherungsrechtlichen Unzulässigkeit, eine verbotene Vorteilszuwendung.
Werden in Ihrem Unternehmen derzeit überhöhte Betriebsratsbezüge geleistet, so ist dies schnellstmöglich abzustellen. Auf derart gesetzeswidrig geleistete Vorteile kann kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch erworben werden! Eine Rückforderung von bisher geleisteten Vorteilen ist zwar bereicherungsrechtlich denkbar, aber aufgrund des Vertrauensschutzes in der Regel nicht möglich.
Kontakt: Mag. Kathrin DESCH | +43 5 90 900 3356 |