ANMERKUNGEN zu den Änderungen zum rahmenrechtlichen Bereich des Kollektivvertrags 2021
§ 3 Ziffer 8 wird abgeändert auf:
Die Arbeit am 24. und 31. Dezember (0-24 Uhr) entfällt gegen Fortzahlung des Entgelts. Bei Schichtarbeit ist innerbetrieblich eine sinngemäße Regelung zu treffen.
Anmerkung: Bisher waren der 24. und der 31. Dezember jeweils erst ab 12 Uhr unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei zu halten. Wurde an beiden Tagen Urlaub konsumiert, war lediglich ein Urlaubstag vom Konto abzuziehen. Diese Bestimmung wird nun vollständig durch den neuen Text ersetzt.
Die Präzisierung bzw. Beschränkung auf den tatsächlichen Kalendertag ist vor allem im Schichtbetrieb relevant. Entsprechende Zuschläge sind also unabhängig von der Schichteinteilung für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 24 Uhr zu leisten.
§ 3A Abs. 2 Pkt. 2.2.4 wird wie folgt ergänzt:
Weiters kann auf Wunsch des Arbeitnehmers dieser Ausgleichzeitraum noch weiter ausgedehnt werden, sofern eine Betriebsvereinbarung dies zulässt.
Anmerkung: Bisher war die Verlängerung des Ausgleichszeitraumes für Zeitguthaben über den bestehenden Durchrechnungszeitraum hinaus auf die ersten zwei Monate bzw. sechs Monate (mit BV) des folgenden Durchrechnungszeitraumes beschränkt. Spätestens dann war das noch nicht konsumierte Zeitguthaben mit einem Zuschlag iHv 50% auszubezahlen. Nunmehr wurde ein neuer BV-Tatbestand geschaffen um dann ggf. auf Wunsch eines Mitarbeiters den Ausgleichszeitraum (unbeschränkt) weiter auszudehnen. Achtung: Solange am Zeitkonto 135 Gutstunden stehen, kann im Rahmen des Bandbreitenmodells keine weitere Gutstunde aufgebaut werden. Jede Arbeitsstunde über 38,5 pro Woche ist somit zuschlagspflichtig auszubezahlen.
§ 4 Abs. 10 wird wie folgt ergänzt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Möglichkeit ist auf die Monate April bis September 2021 beschränkt.
Anmerkung: Diese Bestimmung soll ermöglichen, dass in den (heißen) Sommermonaten der Arbeitstag um eine Stunde früher beginnen kann, ohne dass der „Nachtzuschlag“ für diese Stude anfällt. Durch diese Änderung kommt es ausdrücklich nicht zu einer Verkürzung der Nachtschicht, bzw. der entsprechenden Zulage für die 3. Schicht.
§ 8 Abs. 2 wird abgeändert bzw. ergänzt auf:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die den Geltungsbereichen a (Steinarbeiter), b (Zement, Faserzement) sowie d (Ziegel- und – fertigteilindustrie) dieses Kollektivvertrags fachlich unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs. 2 ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachstehenden Kündigungsbestimmungen bleiben daher auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 Abs. 2 ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1. Juli 2021 hinaus in Geltung.
Für Betriebe, die den Geltungsbereichen c (Feinkeramik, Steinzeug, Feuerfest) und e (Schleifmittelindustrie) unterliegen gilt mit 1. Jänner 2021 für alle bestehenden, sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse der jeweils 15. und Monatsletzte als bereits vereinbarter Kündigungstermin iS § 1159 Abs. 3 ABGB idF BGBl I 153/2017.
Kündigungsfristen (gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten kann täglich zum Arbeitsschluss gekündigt werden.
Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr ……. 2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren ……………………. 4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren ……………… 5 Wochen
Bei einer länger als 10- jährigen Betriebszugehörigkeit ……………………. 8 Wochen
Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt für Unterbrechungen, die nach dem 1. Mai 2003 beginnen.
Anmerkung: Es handelt sich bei dieser Änderung lediglich um eine redaktionelle Änderung. Inhaltlich bestand die Regelung bereits seit dem KV-Abschluss 2019. Der einfacheren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber wurde die Präzisierung vorgenommen.
§ 10 A wird teilweise abgeändert auf:
Abs. 1 neu: Betriebsentsandte Arbeitnehmer – das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann – haben Anspruch auf Außenzulage.
Diese beträgt für jeden Kalendertag mindestens 35 Prozent des normalen tariflichen Stundenlohnes (ohne Zuschläge) für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden.
Abs. 1a neu: Arbeitnehmer, ausgenommen Berufskraftfahrer, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte entsendet werden und täglich an ihren ständigen Betriebsort bzw. Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld, sofern die Abwesenheit mehr als 3 Stunden beträgt. Das Taggeld beträgt EUR 2,20 je angefangene Stunde der Abwesenheit, wobei höchstens ein Anspruch auf EUR 26,40 je Tag besteht.
Abs. 2 neu: Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens zwölf Stunden pro Kalendertag, und freie, durch die Firma beigestellte Unterkunft.
Abs. 4 neu: Ferner hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Heimfahrt, sofern die Entfernung zwischen ständigem Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 80 km beträgt. Bei Entfernungen über 80 km haben betriebsentsandte Arbeitnehmer nach je 4 Wochen Anspruch auf bezahlte Heimfahrt.
Abs. 6: entfällt
Abs. 8 neu: „Ihm“ wird durch „dem Arbeitnehmer“ ersetzt.
Anmerkungen: Die Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich Steinarbeiter, der in §10 Abschnitt A geregelt ist. Die Regelungen für die Bereiche B Feinkeramikindustrie, sowie C Ziegel- und -fertigteilindustrie bleiben davon unberührt.
Mit dem neuen Abs. 1 wurde für alle Mitarbeiter im Bereich Steinarbeiter ein Anspruch auf Taggeld aufgenommen. Aufgrund dieser lohngestaltenden Vorschrift ist es nunmehr möglich Taggelder steuer– und abgabenfrei zu gewähren. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Mitarbeiter mindestens drei Stunden von seinem ständigen Betriebsort abwesend ist und aber am gleichen Tag wieder zurückkehrt (Betriebsort/Wohnort). In Fällen der längeren Abwesenheit kommt stattdessen die „Außenzulage“ gem. Abs. 1 zur Auszahlung. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Bestimmung sind Berufskraftfahrer.
In §10 A wurden weiters sämtliche Unterschiede, die für verheiratete, ledige oder kinderlose Mitarbeiter bestanden haben, harmonisiert. Die Außenzulage beträgt nun einheitlich 35%. Bei Entsendungen unter 80 km haben nunmehr alle Mitarbeiter einen Anspruch auf wöchentliche Heimfahrt, bei Entsendungen über 80 km besteht der Anspruch alle vier Wochen.
In Abs. 3 wird die bisherige Grenze von 10 Stunden den nunmehr möglichen 12 Stunden angepasst.
In Abs. 8 soll durch den Austausch des Wortes „ihm“ durch „der Arbeitsnehmer“ jeder Zweifel ausgeschlossen werden, dass das Wahlrecht bezüglich Kost oder Aufwandersatz dem Arbeitnehmer zukommt.
ANMERKUNGEN zum Zusatzkollektivvertrag Montagemitarbeiter 2021
Mit dem Zusatzkollektivvertrag (ZKV) wurde ein Pilotprojekt für ein neues (Jahres-) Durchrechnungsmodell gestartet.
Der Geltungsbereich beschränkt sich derzeit auf Mitarbeiter, die überwiegend mit Montagetätigkeiten beschäftigt sind. Damit soll vor allem die Problematik der an die (eigentliche) Arbeit anschließenden Fahrzeiten entschärft werden.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind neben Angestellten auch Lehrlinge und überlassene Dienstnehmer.
Zur Umsetzung dieses Jahresdurchrechnungsmodells ist im jeweiligen Betrieb eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann es auch durch entsprechende Einzelvereinbarungen umgesetzt werden; diese sind zusätzlich von der Gewerkschaft Bau-Holz zu unterfertigen.
§ 9 Abs. 4 Satz 1 AZG beschränkt die Höchstarbeitszeiten auf 48 Stunden pro Woche in einem rollierenden 17-Wochen-Betrachtungszeitraum. Das AZG ermöglicht es aber dem Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum „bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen“ auf bis zu 52 Wochen zu verlängern. Diese Ermächtigung wird nun mit diesem ZKV genutzt. Es werden jedoch auch folgende „Beschränkungen“ mitaufgenommen. Im rollierenden 52 Wochen Durchrechnungszeitraum (der aufgrund der zeitlichen Befristung des ZKV vorerst mit 30. April 2022 beschränkt ist) dürfen im Durchschnitt 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Für Nichtleistungszeiten wie Urlaub und Krankenstand ist das geplante bzw. fiktive Arbeitszeitausmaß anzusetzen (Ausfallsprinzip).
Um eine Überbelastung im Vorhinein auszuschließen, wird die Aneinanderreihung von 60-Stunden-Wochen auf 8 eingeschränkt. Wird dieses Maximum ausgeschöpft, müssen sich daran mindestens 2 Wochen ohne Überstundenleistung anschließen.
Die Durchrechnungsmöglichkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Abgeltung der anfallenden Überstunden in diesem Zeitraum. Es gelten die kollektivvertraglichen und arbeitszeitgesetzlichen Zuschlags- und Abgeltungsregelungen bzw. für die jeweils 11. und 12. Tagesarbeitsstunde die Wahlmöglichkeit des Mitarbeiters gem. § 10 Abs. 4 AZG.
Die befristete Geltungsdauer – ab 1.Mai 2021 bis 30. April 2022 – soll eine Evaluierung und ggf. Nachjustierung ermöglichen.
Kontakt: Mag. Kathrin DESCH | +43 5 90 900 3356 |